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211.431 GNV CH-TG

§ 98 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Beschränkung der Liquidationstätigkeit

Notariatswesen - Amtliche Liquidation
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§ 98 GNV · Beschränkung der Liquidationstätigkeit

1. Solange aufgrund des Inventars nicht feststeht, ob die ordentliche oder die konkursamtliche Liquidation durchzuführen ist, dürfen grundsätzlich nur die nach den gegebenen Verhältnissen gebotenen Verwaltungshandlungen getätigt werden.

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