Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.431 GNV CH-TG

§ 97 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Inventar, Rechnungsruf

Notariatswesen - Amtliche Liquidation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 97 GNV · Inventar, Rechnungsruf

1. Für die Inventaraufnahme, den Rechnungsruf, die Feststellung der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft sowie die Auflage und den Abschluss des Inventars gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar.

2. Wird die amtliche Liquidation nach Abschluss des öffentlichen Inventars angeordnet, kann auf die nochmalige Inventaraufnahme mit Rechnungsruf verzichtet werden.

← § 96 GNV Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Zuständiges Departement § 98 GNV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →