211.431
GNV
CH-TG
§ 97 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Inventar, Rechnungsruf
Notariatswesen - Amtliche Liquidation
§ 97 GNV · Inventar, Rechnungsruf
1. Für die Inventaraufnahme, den Rechnungsruf, die Feststellung der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft sowie die Auflage und den Abschluss des Inventars gelten die Vorschriften über das öffentliche Inventar.
2. Wird die amtliche Liquidation nach Abschluss des öffentlichen Inventars angeordnet, kann auf die nochmalige Inventaraufnahme mit Rechnungsruf verzichtet werden.