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211.431 GNV CH-TG

§ 96 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Beendigung

Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Erbschaftsverwaltung
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§ 96 GNV · Beendigung

1. Die Erbschaftsverwaltung endigt mit der Erreichung ihres Zwecks und in jedem Fall mit dem Abschluss der Erbteilung.

2. Bei Wegfall eines gesetzlichen Errichtungsgrundes fällt die Verwaltung erst dahin, wenn das Notariat die Beendigung verfügt hat.

3. Die Auslieferung an die Erben erfolgt aufgrund eines das Protokoll ergänzenden Schlussberichts und einer Abrechnung über das verwaltete Vermögen. In den Schlussbericht sind diejenigen Punkte aufzunehmen, die für die Erben aus dem Protokoll und der Abrechnung nicht ersichtlich sind.

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