211.431
GNV
CH-TG
§ 95 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Durchführung
Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Erbschaftsverwaltung
§ 95 GNV · Durchführung
1. Das Notariat bestimmt, ob es die Erbschaftsverwaltung selbst durchführt oder einen Dritten als Erbschaftsverwalter ernennt.
2. Die Erbschaftsverwaltung beschränkt sich im Allgemeinen auf die den Nachlass verwaltende und erhaltende Tätigkeit sowie auf die Abklärung und Feststellung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse des Erblassers.
3. Wenn mit der Aufbewahrung von Fahrnisgegenständen unverhältnismässige Kosten oder wesentliche Nachteile verbunden sind, kann der Erbschaftsverwalter solche ausnahmsweise veräussern.