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211.431 GNV CH-TG

§ 95 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Durchführung

Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Erbschaftsverwaltung
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§ 95 GNV · Durchführung

1. Das Notariat bestimmt, ob es die Erbschaftsverwaltung selbst durchführt oder einen Dritten als Erbschaftsverwalter ernennt.

2. Die Erbschaftsverwaltung beschränkt sich im Allgemeinen auf die den Nachlass verwaltende und erhaltende Tätigkeit sowie auf die Abklärung und Feststellung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse des Erblassers.

3. Wenn mit der Aufbewahrung von Fahrnisgegenständen unverhältnismässige Kosten oder wesentliche Nachteile verbunden sind, kann der Erbschaftsverwalter solche ausnahmsweise veräussern.

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