211.431
GNV
CH-TG
§ 92 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Ergänzende Angaben
Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Amtliches Inventar
§ 92 GNV · Ergänzende Angaben
1. Lebte der Erblasser in ungetrennter Ehe, hat das Inventar das gesamte eheliche Vermögen zu erfassen. Die güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Erblassers sind festzuhalten.
2. Im Inventar sind lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an erbberechtigte Personen aufzuführen.