211.431
GNV
CH-TG
§ 91 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Mitteilung
Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Amtliches Inventar
§ 91 GNV · Mitteilung
1. Die Erben sind über die Inventaraufnahme zu informieren und aufzufordern, die notwendigen Unterlagen einzureichen.