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211.431 GNV CH-TG

§ 91 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Mitteilung

Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Amtliches Inventar
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§ 91 GNV · Mitteilung

1. Die Erben sind über die Inventaraufnahme zu informieren und aufzufordern, die notwendigen Unterlagen einzureichen.

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