211.431
GNV
CH-TG
§ 90 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Aufnahme
Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Amtliches Inventar
§ 90 GNV · Aufnahme
1. Das amtliche Inventar (§ 64 EG ZGB) ist in der Regel innert zwei Monaten seit Eintritt des Aufnahmegrundes zu erstellen.
2. Das Notariat kann das Inventar bei Bedarf in der Wohnung des Erblassers, in den Geschäftsräumen oder an einem anderen Ort, wo das Vermögen ermittelt werden kann, aufnehmen.