211.431
GNV
CH-TG
§ 89 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Aufhebung
Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Siegelung
§ 89 GNV · Aufhebung
1. Die Aufhebung der Siegelung erfolgt nach Wegfall des Grundes von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.
2. Ist ein amtliches Inventar aufzunehmen, sind die unter Siegel oder in Verwahrung gehaltenen Nachlassgegenstände im Inventar aufzuführen. Nach Abschluss der Inventaraufnahme fällt die Siegelung dahin.
3. Sind Siegel beschädigt oder aufgebrochen worden oder besteht Verdacht, dass Gegenstände trotz der Siegelung beiseitegeschafft worden sind, ist dies im Protokoll festzuhalten.
4. Bei Verdacht auf eine strafbare Handlung reicht das Notariat eine Strafanzeige ein.