211.431
GNV
CH-TG
§ 87 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Zweck
Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Siegelung
§ 87 GNV · Zweck
1. Die Siegelung besteht darin, dass Gegenstände, Behältnisse oder Räume des Nachlasses unter Siegel gelegt werden, um die Verfügung zu verunmöglichen oder zu erschweren. Barschaft, Wertpapiere oder andere besonders gefährdete Wertsachen sowie Akten und Schriften können in Verwahrung genommen werden.
2. Erben und weitere Beteiligte sind verpflichtet, dem Notariat Räume und Behältnisse zu öffnen und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Stösst die Siegelung auf Widerstand, kann polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
3. Auf das Anlegen von amtlichen Siegeln kann verzichtet werden, wenn das Vermögen gegen unrechtmässige Veränderungen oder Verschleierungen anderweitig gesichert werden kann.