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211.431 GNV CH-TG

§ 86 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Anordnung, Mitteilung, Kosten

Notariatswesen - Sicherungsmassregeln - Grundsatz
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§ 86 GNV · Anordnung, Mitteilung, Kosten

1. Sicherungsmassregeln werden schriftlich und begründet angeordnet und den Erben und Beteiligten mitgeteilt, wenn

1. sie gesetzlich vorgeschrieben sind,

2. sie verlangt werden oder

3. vom Notariat als notwendig erachtet werden.

2. Das Notariat kann neben den im Gesetz vorgesehenen Massregeln andere oder weitere Massnahmen anordnen, die zur Sicherung des Erbganges dienlich sind.

3. Die Kosten werden von der Erbschaft getragen. Reicht der Nachlass nicht aus oder wird er nicht angetreten, sind sie von demjenigen zu übernehmen, der die Massnahme verlangt hat.

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