211.431
GNV
CH-TG
§ 85 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Rückgabe
Notariatswesen - Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
§ 85 GNV · Rückgabe
1. Die Rückgabe darf nur an die nach dem Notariatsgeschäft ausgewiesenen und berechtigten Personen oder deren Vertreter gegen Empfangsschein erfolgen.