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211.431 GNV CH-TG

§ 85 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Rückgabe

Notariatswesen - Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
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§ 85 GNV · Rückgabe

1. Die Rückgabe darf nur an die nach dem Notariatsgeschäft ausgewiesenen und berechtigten Personen oder deren Vertreter gegen Empfangsschein erfolgen.

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