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211.431 GNV CH-TG

§ 84 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Verwahrung, Verwaltung

Notariatswesen - Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
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§ 84 GNV · Verwahrung, Verwaltung

1. Bargeldbeträge sind nach den für das Kassawesen massgebenden Weisungen des Inspektorates zu verbuchen und zu verwahren.

2. Wertpapiere und andere Wertsachen oder wichtige Schriftstücke sind sofort nach ihrem Empfang in die Depositenkontrolle einzutragen.

3. Bei länger dauernder Verwahrung sind Wertschriften, insbesondere von grösserem Wert oder Umfang, einem anerkannten Bankinstitut zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übertragen. Ebenso können wichtige Wertgegenstände der Bank zur Verwahrung übergeben werden.

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