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211.431 GNV CH-TG

§ 83 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Voraussetzung

Notariatswesen - Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
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§ 83 GNV · Voraussetzung

1. Barschaft, Wertpapiere und andere Wertsachen oder Schriftstücke können dem Notariat zur Aufbewahrung übergeben werden, wenn die Übergabe mit der Besorgung eines Notariatsgeschäfts zusammenhängt oder gerichtlich angeordnet ist.

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