211.431
GNV
CH-TG
§ 83 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Voraussetzung
Notariatswesen - Aufbewahrung von Geld und Wertsachen
§ 83 GNV · Voraussetzung
1. Barschaft, Wertpapiere und andere Wertsachen oder Schriftstücke können dem Notariat zur Aufbewahrung übergeben werden, wenn die Übergabe mit der Besorgung eines Notariatsgeschäfts zusammenhängt oder gerichtlich angeordnet ist.