§ 82 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Hinderungsgründe
§ 82 GNV · Hinderungsgründe
1. Die Erbenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, solange mit der Ausschlagung der Erbschaft (Art. 566 folgende ZGB) gerechnet werden muss oder die Erbfolge ungewiss ist, insbesondere während der Durchführung des öffentlichen Inventars (Art. 580 folgende ZGB) oder der amtlichen Liquidation (Art. 593 folgende ZGB).
2. Wird im Eröffnungsverfahren die Berechtigung von Erben auf Erhalt einer Erbenbescheinigung bestritten (§ 76 Abs. 2), darf während der einjährigen Klagefrist (Art. 521, Art. 533, Art. 600 ZGB) keine Erbenbescheinigung ausgestellt werden.
3. Wird die Bestreitung zurückgezogen oder ist die Klagefrist unbenutzt abgelaufen, kann die Erbenbescheinigung ausgestellt werden. Wurde Klage erhoben, ist die Ausgabe der Erbenbescheinigung bis zur rechtskräftigen Erledigung untersagt.
4. Im Falle der konkursamtlichen Liquidation ist die Ausstellung einer Erbenbescheinigung ausgeschlossen.
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