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211.431 GNV CH-TG

§ 80 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Erbenruf

Notariatswesen - Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
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§ 80 GNV · Erbenruf

1. Bei unbekannten Erben erlässt das Notariat den Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB.

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