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211.431 GNV CH-TG

§ 8 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Urteilsfähigkeit

Beurkundungswesen - Beurkundung von Willenserklärungen
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§ 8 GNV · Urteilsfähigkeit

1. Erscheint die Urteilsfähigkeit einer beteiligten Person ungewiss, ist die Urkundsperson befugt, ein Arztzeugnis zu verlangen.

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