211.431
GNV
CH-TG
§ 79 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Bekanntgabe an den Willensvollstrecker
Notariatswesen - Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
§ 79 GNV · Bekanntgabe an den Willensvollstrecker
1. Ist in der Verfügung ein Willensvollstrecker bezeichnet, ist ihm dies unverzüglich mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, die Annahme oder Ablehnung des Auftrages gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB zu erklären.
2. Dem Willensvollstrecker ist auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen.