211.431
GNV
CH-TG
§ 76 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Mitteilung an die Erben
Notariatswesen - Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
§ 76 GNV · Mitteilung an die Erben
1. Den Erben ist nach der Eröffnung eine beglaubigte Kopie der Verfügung und eine Kopie des Protokolls zuzustellen.
2. Den Erben ist Gelegenheit zu geben, innert einem Monat seit der Mitteilung die Berechtigung von Erben auf Erhalt einer Erbenbescheinigung schriftlich beim Notariat zu bestreiten.