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211.431 GNV CH-TG

§ 75 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Eröffnung, Protokoll

Notariatswesen - Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
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§ 75 GNV · Eröffnung, Protokoll

1. Die Eröffnung der Verfügung hat in der Regel innert einem Monat seit der Einlieferung zu erfolgen.

2. Über die Eröffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat zu enthalten

1. * die Bezeichnung des Erblassers

2. * das Datum und den Ort der Eröffnung

3. * die Bezeichnung der eröffneten Verfügung

4. * ein Verzeichnis der an der Eröffnung Beteiligten

5. * die provisorische Auslegung der Verfügung

6. * den Hinweis auf die den Beteiligten zustehenden Klagerechte

7. * den Hinweis auf die Mitteilungen an die Beteiligten

8. * den Hinweis auf die Ausstellung der Erbenbescheinigung

3. Das Protokoll ist vom Notariat zu unterzeichnen.

4. ...

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