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211.431 GNV CH-TG

§ 74 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Vorbereitung

Notariatswesen - Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
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§ 74 GNV · Vorbereitung

1. Beim Notariat deponierte Verfügungen von Todes wegen werden nach dem Tod des Erblassers aus dem Depot genommen. Von Dritten eingelieferte Verfügungen werden registriert.

2. In verschlossen vorliegende Verfügungen ist Einsicht zu nehmen. Es ist zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind (Art. 556 Abs. 3 ZGB), und es ist festzulegen, welche Beteiligten ins Eröffnungsverfahren einbezogen werden müssen.

3. Die gesetzlichen Erben sowie allfällige eingesetzte Erben und weitere Beteiligte sind in geeigneter Weise zu ermitteln.

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