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211.431 GNV CH-TG

§ 73 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Eröffnung des Erbvertrages

Notariatswesen - Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen, Erbenruf
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§ 73 GNV · Eröffnung des Erbvertrages

1. Neben der letztwilligen Verfügung ist auch der Erbvertrag als eröffnungsbedürftige Verfügung zu behandeln.

2. Auf die Eröffnung des Erbvertrages kann verzichtet werden, wenn

1. die Parteien im Vertrag ausdrücklich den Verzicht auf die Eröffnung vereinbart haben,

2. der Erblasser neben den Parteien keine weiteren Erben und Begünstigte hinterlässt und

3. keine Partei die Eröffnung ausdrücklich verlangt.

3. Beim Erbvertrag sind nur diejenigen Teile zu eröffnen, die durch den Tod des Erblassers wirksam werden.

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