211.431
GNV
CH-TG
§ 72 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Herausgabe
Notariatswesen - Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
§ 72 GNV · Herausgabe
1. Zu Lebzeiten des Verfügenden darf die Verfügung nur ihm oder einem ausgewiesenen Vertreter gegen Empfangsbestätigung herausgegeben werden.
1bis. Enthält die Verfügung Anordnungen mehrerer Verfügenden oder haben andere Personen mitgewirkt, müssen alle der Herausgabe zustimmen. Kann eine Zustimmung nicht beigebracht werden, bleibt die Verfügung beim Notariat deponiert oder wird der neu zuständigen kantonalen Hinterlegungsstelle direkt zur weiteren Aufbewahrung zugestellt.
2. Ist das Notariat, bei dem die Verfügung hinterlegt ist, für die Eröffnung nicht zuständig, überweist es die Verfügung bei Bekanntwerden des Todesfalles an die zuständige Eröffnungsbehörde.