Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.431 GNV CH-TG

§ 71 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Einsichtsrecht

Notariatswesen - Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 GNV · Einsichtsrecht

1. Dritten ist die Einsicht nur mit Zustimmung des Verfügenden oder auf gerichtliche Anordnung hin zu gewähren.

← § 70 GNV Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Zuständiges Departement § 72 GNV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →