211.431
GNV
CH-TG
§ 71 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Einsichtsrecht
Notariatswesen - Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
§ 71 GNV · Einsichtsrecht
1. Dritten ist die Einsicht nur mit Zustimmung des Verfügenden oder auf gerichtliche Anordnung hin zu gewähren.