211.431
GNV
CH-TG
§ 7 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Notwendiger Inhalt
Beurkundungswesen - Beurkundung von Willenserklärungen
§ 7 GNV · Notwendiger Inhalt
1. Die Urkunde hat zu enthalten
1. die Bezeichnung der Beteiligten
2. die Beschreibung des zu beurkundenden Geschäfts
3. den Ort und das Datum der Errichtung
4. die Unterschriften der Beteiligten
5. die Beurkundungserklärung der Urkundsperson sowie deren Unterschrift
2. Die beteiligten natürlichen Personen sind mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Bürgerort und Wohnadresse aufzuführen.
3. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind der im Handelsregister eingetragene Name und Sitz sowie deren Vertreter aufzunehmen.