211.431
GNV
CH-TG
§ 69 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Arten
Notariatswesen - Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
§ 69 GNV · Arten
1. Beim Notariat können aufbewahrt werden
1. öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 499 folgende ZGB)
2. eigenhändige letztwillige Verfügungen (Art. 505 ZGB)
3. * vom Einzelrichter des Bezirksgerichts entgegengenommene mündliche Verfügungen (Art. 506 und Art. 507 ZGB)
4. Erbverträge (Art. 512 folgende ZGB)
2. Wird dem Notariat eine eigenhändige letztwillige Verfügung offen zur Aufbewahrung übergeben, hat es im Einvernehmen mit dem Verfügenden zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften erfüllt sind.
3. Alle aufzubewahrenden Verfügungen sind zu registrieren, und dem Verfügenden ist die Aufbewahrung zu bescheinigen.