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211.431 GNV CH-TG

§ 68 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Beglaubigungsvermerk

Notariatswesen - Beglaubigung
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§ 68 GNV · Beglaubigungsvermerk

1. Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigungsbeamten gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt worden ist.

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