211.431
GNV
CH-TG
§ 68 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Beglaubigungsvermerk
Notariatswesen - Beglaubigung
§ 68 GNV · Beglaubigungsvermerk
1. Im Beglaubigungsvermerk ist anzugeben, ob die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigungsbeamten gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt worden ist.