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211.431 GNV CH-TG

§ 65 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Verspätetes Begehren

Notariatswesen - Wechselproteste
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§ 65 GNV · Verspätetes Begehren

1. Die Zahlungsaufforderung ist auch bei verspätetem Eingang des Protestbegehrens vorzunehmen. In diesem Falle ist unter Vorbehalt von Art. 1051 OR keine Protesturkunde, sondern lediglich eine Bestätigung auszustellen.

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