211.431
GNV
CH-TG
§ 65 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Verspätetes Begehren
Notariatswesen - Wechselproteste
§ 65 GNV · Verspätetes Begehren
1. Die Zahlungsaufforderung ist auch bei verspätetem Eingang des Protestbegehrens vorzunehmen. In diesem Falle ist unter Vorbehalt von Art. 1051 OR keine Protesturkunde, sondern lediglich eine Bestätigung auszustellen.