211.431
GNV
CH-TG
§ 64 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Telefonische Aufforderung
Notariatswesen - Wechselproteste
§ 64 GNV · Telefonische Aufforderung
1. Machen besondere Verhältnisse eine telefonische Aufforderung notwendig, sind diese in der Protesturkunde anzugeben.