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211.431 GNV CH-TG

§ 64 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Telefonische Aufforderung

Notariatswesen - Wechselproteste
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§ 64 GNV · Telefonische Aufforderung

1. Machen besondere Verhältnisse eine telefonische Aufforderung notwendig, sind diese in der Protesturkunde anzugeben.

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