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211.431 GNV CH-TG

§ 63a Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Vollstreckbare öffentliche Urkunde

Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Vollstreckbare öffentliche Urkunde
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§ 63a GNV · Vollstreckbare öffentliche Urkunde

1. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 347 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.

2. Wenn Grundstücke betroffen sind, kann die Beurkundung auch vom zuständigen Grundbuchamt vorgenommen werden.

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