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211.431 GNV CH-TG

§ 63 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Handelsregister

Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Gesellschaftsrecht
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§ 63 GNV · Handelsregister

1. Eine Ausfertigung der Urkunde mit allen vorgeschriebenen Belegen ist den Beteiligten für das Handelsregisteramt zur Verfügung zu stellen.

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