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211.431 GNV CH-TG

§ 53 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Zeugen

Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Öffentliche letztwillige Verfügungen, Erbverträge
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§ 53 GNV · Zeugen

1. Die Bestellung der Zeugen obliegt der verfügenden Person. Sie kann die Urkundsperson mit dem Beizug von Zeugen beauftragen.

2. Die Zeugen haben über den Beurkundungsakt Stillschweigen zu bewahren. In ihrer Erklärung ist nebst den vom Gesetz verlangten Bestätigungen darauf hinzuweisen, dass sie auf die Ausschliessungsgründe gemäss Art. 503 ZGB sowie auf ihre Aufgabe und Schweigepflicht aufmerksam gemacht worden sind.

3. Die Zeugen besitzen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein Zeuge kann auch als Übersetzer tätig sein.

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