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211.431 GNV CH-TG

§ 52 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Mitwirkung

Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Öffentliche letztwillige Verfügungen, Erbverträge
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§ 52 GNV · Mitwirkung

1. Die verfügende Person muss persönlich mitwirken. Stellvertretung ist nicht zulässig. Allfällige interessierte Personen, denen keine Parteistellung zukommt, sind vom Beurkundungsakt auszuschliessen.

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