211.431
GNV
CH-TG
§ 52 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Mitwirkung
Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Öffentliche letztwillige Verfügungen, Erbverträge
§ 52 GNV · Mitwirkung
1. Die verfügende Person muss persönlich mitwirken. Stellvertretung ist nicht zulässig. Allfällige interessierte Personen, denen keine Parteistellung zukommt, sind vom Beurkundungsakt auszuschliessen.