211.431
GNV
CH-TG
§ 5 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Notariat
Beurkundungswesen - Zuständigkeit
§ 5 GNV · Notariat
1. Das Notariat nimmt die Beurkundungen in der Regel innerhalb des Bezirks vor.
2. Auf Ersuchen der Beteiligten können notarielle Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt werden.
3. Bei notariellen Beurkundungen können Grundstücke im ganzen Kantonsgebiet in das Verfahren einbezogen werden. Ausgenommen sind alle übrigen Beurkundungen über Rechte an Grundstücken, für welche die gleichen Bestimmungen wie für das Grundbuchamt gelten.