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211.431 GNV CH-TG

§ 49 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Eheverträge, Vermögensverträge

Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Stiftungen, Eheverträge
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§ 49 GNV · Eheverträge, Vermögensverträge

1. Der Ehevertrag (Art. 182 ff. ZGB) und der Vermögensvertrag (Art. 25 Partnerschaftsgesetz) sind als Willenserklärungen zu beurkunden.

2. Die Beteiligten haben bei der Beurkundung persönlich anwesend zu sein; sie können sich nicht durch Vollmacht vertreten lassen. Bei der gesetzlichen Vertretung muss der Vertreter nebst der vertretenen Person mitwirken.

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