211.431
GNV
CH-TG
§ 49 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Eheverträge, Vermögensverträge
Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Stiftungen, Eheverträge
§ 49 GNV · Eheverträge, Vermögensverträge
1. Der Ehevertrag (Art. 182 ff. ZGB) und der Vermögensvertrag (Art. 25 Partnerschaftsgesetz) sind als Willenserklärungen zu beurkunden.
2. Die Beteiligten haben bei der Beurkundung persönlich anwesend zu sein; sie können sich nicht durch Vollmacht vertreten lassen. Bei der gesetzlichen Vertretung muss der Vertreter nebst der vertretenen Person mitwirken.