Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.431 GNV CH-TG

§ 48 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Grundstücke als Stiftungsvermögen

Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Stiftungen, Eheverträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 48 GNV · Grundstücke als Stiftungsvermögen

1. Werden der Stiftung Grundstücke gewidmet, bildet in der Regel die Stiftungsurkunde den Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung. Ist die Zuständigkeit zur grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, ist in der Stiftungsurkunde darauf aufmerksam zu machen, dass für die Grundeigentumsübertragung eine besondere Beurkundung durch die örtlich zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.

← § 47 GNV Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Zuständiges Departement § 49 GNV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →