211.431
GNV
CH-TG
§ 48 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Grundstücke als Stiftungsvermögen
Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Stiftungen, Eheverträge
§ 48 GNV · Grundstücke als Stiftungsvermögen
1. Werden der Stiftung Grundstücke gewidmet, bildet in der Regel die Stiftungsurkunde den Rechtstitel für die Grundeigentumsübertragung. Ist die Zuständigkeit zur grundstückbezogenen Beurkundung nicht gegeben, ist in der Stiftungsurkunde darauf aufmerksam zu machen, dass für die Grundeigentumsübertragung eine besondere Beurkundung durch die örtlich zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.