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211.431 GNV CH-TG

§ 47 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Stiftungen

Notariatswesen - Einzelne Beurkundungsfälle - Stiftungen, Eheverträge
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§ 47 GNV · Stiftungen

1. Die Errichtung einer Stiftung (Art. 80 folgende und Art. 335 ZGB) bedarf der Beurkundung als Willenserklärung.

2. In der Stiftungsurkunde sind Art und Umfang des Vermögens anzugeben und der Stiftungszweck ist zu umschreiben. Über die Organisation sind in der Urkunde mindestens die wesentlichen Grundsätze festzulegen. Nötigenfalls ist auf die Eintragungspflicht der Stiftung im Handelsregister hinzuweisen.

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