211.431
GNV
CH-TG
§ 45 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Grundbuchanlage
Grundbuchwesen - Einführung des eidgenössischen Grundbuches
§ 45 GNV · Grundbuchanlage
1. Nach der Publikation und Erledigung allfälliger Einsprachen legt das Grundbuchamt die Hauptbuchblätter des eidgenössischen Grundbuches an und erstellt, soweit nötig, neue Hilfsregister.
2. Das Amt meldet die Beendigung der Arbeiten dem Inspektorat und ersucht um Inkraftsetzung der Neuanlage. Das Inspektorat überprüft den Abschluss der Bereinigung und die Anlage des Grundbuches.