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211.431 GNV CH-TG

§ 44 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Publikation

Grundbuchwesen - Einführung des eidgenössischen Grundbuches
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§ 44 GNV · Publikation

1. Die öffentliche Bekanntmachung des Abschlusses der Vorarbeiten (§ 76 EG ZGB) erfolgt im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen, in denen der Aufruf vor Beginn der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht worden ist.

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