211.431
GNV
CH-TG
§ 41 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Ausserbuchliche Erwerbsfälle
Grundbuchwesen - Einführung des eidgenössischen Grundbuches
§ 41 GNV · Ausserbuchliche Erwerbsfälle
1. Stimmt bei Erwerbsfällen, bei denen das Eigentum schon vor der Eintragung ins Grundbuch übergeht, der Grundbucheintrag mit den tatsächlichen Verfügungsberechtigten nicht überein, ist die Berichtigung des Eigentumseintrages zu verlangen.