211.431
GNV
CH-TG
§ 40 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Altrechtliche Verhältnisse
Grundbuchwesen - Einführung des eidgenössischen Grundbuches
§ 40 GNV · Altrechtliche Verhältnisse
1. Nicht eintragungsfähige Rechtsverhältnisse des alten Rechts können aufgrund von Vereinbarungen unter den Beteiligten im Grundbuch angemerkt werden, sofern sie sich nicht ablösen oder in eine eintragungsfähige Form überführen lassen.