§ 4 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Grundbuchamt
§ 4 GNV · Grundbuchamt
1. Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Beurkundung ist auf Rechtsgeschäfte über Grundstücke im Bezirk beschränkt.
2. Befinden sich Grundstücke in verschiedenen Bezirken, kann die Beurkundung von jedem Grundbuchamt der betroffenen Bezirke vorgenommen werden; in der Regel jedoch dort, wo die grössere Grundstücksfläche liegt.
3. Sind in das im Kanton Thurgau zu beurkundende Rechtsgeschäft Grundstücke in anderen Kantonen miteinbezogen, mit denen keine interkantonale Übereinkunft besteht, darf es nur mit dem Hinweis beurkundet werden, dass für die ausserhalb des Kantons liegenden Grundstücke eine weitere Beurkundung durch die dort zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.
4. Bei Rechtsgeschäften über Grundstücke darf die Beurkundung ausserhalb des Bezirks nur bei Vorliegen ausserordentlicher und zwingender Gründe vorgenommen werden. Sie bedarf der Bewilligung des Inspektorates.