211.431
GNV
CH-TG
§ 37 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Anmeldung
Grundbuchwesen - Einführung des eidgenössischen Grundbuches
§ 37 GNV · Anmeldung
1. Die Anmeldung hat zu enthalten
1. die Umschreibung des Anspruchs
2. die Angabe des Rechtstitels, auf den sich der Anspruch stützt, oder im Falle seines Fehlens die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird
3. die Nennung des belasteten und des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person
4. die Angabe über den mutmasslichen Gesamtwert bei einer Grundlast
5. die Unterschrift des Ansprechers