211.431
GNV
CH-TG
§ 36 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Aufruf
Grundbuchwesen - Einführung des eidgenössischen Grundbuches
§ 36 GNV · Aufruf
1. Nach Anordnung der Grundbucheinführung (§ 73 EG ZGB) und Erstellung allfälliger Güterzettel erlässt das Grundbuchamt einen öffentlichen Aufruf, mit dem die Grundeigentümer aufgefordert werden, nicht eingetragene Rechtsverhältnisse an Grundstücken sowie Änderungen und Löschungen eingetragener Rechte und Lasten beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt drei bis sechs Monate.
2. Der Aufruf wird im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde veröffentlicht. Er ist vor Ablauf eines Monats zu wiederholen. Vom erstmaligen Aufruf ist den Grundeigentümern oder ihren Vertretern ein Separatabdruck zuzustellen.