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211.431 GNV CH-TG

§ 35 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Grundsatz

Grundbuchwesen - Einführung des eidgenössischen Grundbuches
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§ 35 GNV · Grundsatz

1. Die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bildet das Hauptbuchblatt des kantonalen Grundbuches. Die bisher nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse sind nach ihrer Ermittlung und Festlegung im Hauptbuchblatt einzutragen.

2. Sofern ein Bedürfnis besteht, können mit Bewilligung des Inspektorates Grundstück- und Rechtsbeschriebe (Güterzettel) als Hilfsmittel bis zur Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches angelegt und geführt werden. Den Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Güterzettel kommt keine Rechtswirkung zu.

3. Der Grundbucheintrag der im Bereinigungsverfahren vereinbarten Rechtsverhältnisse wird durch deren Aufnahme im eidgenössischen Grundbuch hergestellt.

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