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211.431 GNV CH-TG

§ 33 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Öffentliche Versteigerung von Grundstücken

Grundbuchwesen - Grundbuchführung
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§ 33 GNV · Öffentliche Versteigerung von Grundstücken

1. Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwilliger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss § 81 EG ZGB, welches von den Mitwirkenden zu unterzeichnen ist.

2. Der Vertreter der Gemeinde übernimmt die Leitung der Versteigerung, ein Grundbuchverwalter führt das Protokoll.

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