211.431
GNV
CH-TG
§ 33 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Öffentliche Versteigerung von Grundstücken
Grundbuchwesen - Grundbuchführung
§ 33 GNV · Öffentliche Versteigerung von Grundstücken
1. Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwilliger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss § 81 EG ZGB, welches von den Mitwirkenden zu unterzeichnen ist.
2. Der Vertreter der Gemeinde übernimmt die Leitung der Versteigerung, ein Grundbuchverwalter führt das Protokoll.