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211.431 GNV CH-TG

§ 32 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Anteilsrechte

Grundbuchwesen - Grundbuchführung
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§ 32 GNV · Anteilsrechte

1. Übertragbare und vererbliche Anteilsrechte an privatrechtlichen Körperschaften (§ 41 EG ZGB) können im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen werden. Für sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen. Die Vorschriften über die Miteigentumsanteile an Grundstücken finden sinngemäss Anwendung.

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