Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.431 GNV CH-TG

§ 3 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Amtsübergabe

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (110 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 GNV · Amtsübergabe

1. Die Übergabe des Grundbuchamtes und Notariates von der bisherigen auf die neue Leitung geschieht unter Mitwirkung des Inspektorates.

2. Elektronische Datenträger, amtliche Bücher, Akten, Werttitel, Depositen und Bargeld sind in ein Übergabeprotokoll aufzunehmen.

← § 2a GNV Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Zuständiges Departement § 4 GNV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →