211.431
GNV
CH-TG
§ 3 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Amtsübergabe
Allgemeines
§ 3 GNV · Amtsübergabe
1. Die Übergabe des Grundbuchamtes und Notariates von der bisherigen auf die neue Leitung geschieht unter Mitwirkung des Inspektorates.
2. Elektronische Datenträger, amtliche Bücher, Akten, Werttitel, Depositen und Bargeld sind in ein Übergabeprotokoll aufzunehmen.