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211.431 GNV CH-TG

§ 2a Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Sitz, Aussenstellen

Allgemeines
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§ 2a GNV · Sitz, Aussenstellen

1. Die Grundbuchämter und Notariate der Bezirke haben ihren Sitz in Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Aadorf und Weinfelden.

2. Das Grundbuchamt und Notariat Weinfelden führt eine Aussenstelle in Bischofszell.

3. Die Aussenstelle hat die gleichen Befugnisse wie das Grundbuchamt und Notariat des Bezirks. Sie führt Beglaubigungen, öffentliche Beurkundungen und Beratungen durch.

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