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211.431 GNV CH-TG

§ 28 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Grundpfandverschreibungen

Grundbuchwesen - Grundbuchführung
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§ 28 GNV · Grundpfandverschreibungen

1. Bei der Errichtung von Grundpfandverschreibungen ist auf Verlangen ein Auszug über das Pfandrecht auszustellen.

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