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211.431 GNV CH-TG

§ 2 Verordnung über das Grundbuch- und Notariatswesen (GNV) - Inspektorat

Allgemeines
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§ 2 GNV · Inspektorat

1. Das Inspektorat erlässt über die Amtsführung, das Rechnungs- und Archivwesen die erforderlichen Weisungen.

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